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S a t z u n g
N e t z w e r k W e i t w a n d e r n e . V .
Satzung des Vereins (nach Beschluß der Mitgliederversammlung v. 19.02.2000)
§ 1 Zweck des Vereins 1. Der Verein hat den Zweck, a) eine Informationsstelle für Weitwanderinnen / Weitwanderern zu unterhalten, b) den Informationsaustausch zwischen Weitwanderinnen / Weitwanderern zu fördern, c) den Informationsstand über alle Weitwanderrouten in Europa zu verbessern, d) das Weitwandern zu fördern und zu pflegen, e) für einen umwelt- und sozialverträglichen Tourismus einzutreten. 2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Wanderns ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet. 3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4. Der Vereinszweck soll folgendermaßen erreicht werden: a) durch Aufbau und Pflege eines Informationsnetzes für Weitwandern, b) durch Unterhalten einer europaweiten Informationsorganisation von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, c) durch Treffen von Weitwanderinnen und Weitwanderern, d) durch Weitwanderungen, e) durch Bildung von Arbeitskreisen, die dem Erreichen des Vereinszwecks dienen, f) durch Unterstützung von Projekten für einen umwelt- und sozialverträglichen Tourismus.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Netzwerk Weitwandern e.V.. Der Vereinssitz ist Stuttgart. Der Verein ist unter VR 6499 beim Vereinsregister Stuttgart eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede / jeder am Weitwandern Interessierte werden. 2. Der Verein besteht aus: a) A-Mitgliedern aktive Mitglieder b) B-Mitgliedern Familienangehörige von A-Mitgliedern c) C-Mitgliedern passive Mitglieder 3. A-Mitglieder arbeiten aktiv im Vereinsleben mit. Insbesondere stellen sie ihren Erfahrungsschatz durch Informationsweiter-gabe an die Informationsstelle, an andere Vereinsmitglieder und/oder Beiträge zum Mitteilungsblatt allen Vereinsmitgliedern zu Verfügung. 4. C-Mitglieder sind Mitglieder, die nur in begrenztem Umfang an den Vereinszielen mitarbeiten können, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. 4. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag im ersten Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluß. 3. Die Austrittsmeldung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten. 4. Der Ausschluß erfolgt: a) bei mehr als drei Monaten Rückstand mit der Beitragszahlung trotz erfolgter Mahnungen, b) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, c) wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, d) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. 5. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß, nachdem der Auszuschließende vorher gehört wurde. 6. Der Ausschluß ist durch Beschwerde anfechtbar. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Ausschluß dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden durch Einschreibebrief zuzustellen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Beschwerde. 7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr 1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Er kann die Aufnahme eines Mitgliedes von der Zahlung einer Gebühr abhängig machen. 2. Der volle Beitrag ist auch für das Jahr zu zahlen, in dem ein Mitglied a) in den Verein eintritt, b) aus dem Verein austritt, c) aus ihm ausgeschlossen wird. 3. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes die Aufnahmegebühr oder den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder sogar zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Arbeitskreise
§ 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden (StellvertreterIn der / des 1. Vorsitzenden) c) der 3. Vorsitzenden / dem 3. Vorsitzenden (StellvertreterIn der / des 2. Vorsitzenden) d) der Schriftführerin / dem Schriftführer e) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister 2. Der Verein wird vertreten durch: die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden oder die 2. Vorsitzende / den 2. Vorsitzenden oder die 3. Vorsitzende / den 3. Vorsitzenden mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 4. Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die finanziellen Abwicklungen des Vereins. 5. Die Schriftführerin / der Schriftführer führt Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Sollte die Schriftführerin / der Schriftführer verhindert sein, so vertritt sie / ihn ein anderes Mitglied des Vorstandes. Weiterhin obliegt der Schriftführerin / dem Schriftführer die Führung der Mitgliederliste. 6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Besteht der Vorstand nur noch aus weniger als 3 Personen, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Ziel, den Vorstand wieder auf 5 Personen zu vervollständigen. Die Wiederwahl ist zulässig. 7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen von der / dem 1. Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / dem 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. 8. Bei Beschlußunfähigkeit muß der / die 1. Vorsitzende bzw. der / die 2. Vorsitzende binnen einer Woche eine 2. Sitzung einbe-rufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Die Einladung zur 2. Sitzung muß die besondere Beschlußfähigkeit enthalten. 9. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Sitzungsleiters / Sitzungsleiterin. 10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf des Wahlzeitraumes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann / eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Die Arbeitskreise
1. Zum Erreichen des Vereinszweckes können sich Arbeitskreise bilden. 2. Über die Bildung der Arbeitskreise entscheidet die Mitgliederversammlung. 3. Die Leiter / Leiterinnen der Arbeitskreise zählen zum erweiterten Vorstand. 4. Sie nehmen an allen Vorstandssitzungen teil und haben volles Stimmrecht. 5. Der Leiter / die Leiterin eines Arbeitskreises wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitglieder, die dem Arbeitskreis angehören, gewählt. 6. Bei Abwesenheit vertritt der stellvertretende Leiter / die stellvertretende Leiterin eines Arbeitskreises den Leiter / die Leiterin bei Vorstandssitzungen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. 4. Der Vorstand muß auf Antrag jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen können, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder das beantragt hat. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durchgeführt werden.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorstandes 2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen und Erteilung der Entlastung. 4. Die Genehmigung des Finanzplanes. 5. Festlegung der Beiträge und Aufnahmegebühren. 6. Die Beschlußfassung über Auflösung des Vereins. 7. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die / der 1. Vor-sitzende, bei deren / dessen Verhinderung die / der 2. Vor-sitzende, bei Verhinderung beider, die / der 3. Vorsitzende. 2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig. 3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht die geheime Abstimmung durch mindestens ein anwe-sendes Mitglied gefordert wird. 4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt stets geheim. 5. Die Wahl der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer erfolgt stets geheim. 6. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften 1. Die Beschlüsse von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von der / vom jeweiligen Leiterin / Leiter der Sitzung und der Schriftführerin / dem Schriftführer oder deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderungen 1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Abschnittes der Satzung bekanntzugeben. 2. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen 1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zum Erreichen des Vereinszweckes verwendet. 2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung drei Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Alpenverein e.V., der es ausschließlich für die Wegearbeit verwenden darf.
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