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 am:   23.02.16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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S a t z u n g

 

 

N e t z w e r k    W e i t w a n d e r n    e . V .

 

Satzung des Vereins            (nach Beschluß der Mitgliederversammlung v. 05.05.2012)

 

§ 1    Zweck des Vereins

 

   1.   Zweck des Vereins ist die Förderung des Weitwanderns als gemeinnützige Tätigkeit zur Förderung des Sports i.S. § 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 21 AO

         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

         a)   eine Informationsstelle für Weitwanderinnen / Weitwanderern zu unterhalten,

         b)   den Informationsaustausch zwischen Weitwanderinnen / Weitwanderern zu fördern,

         c)   den Informationsstand über alle Weitwanderrouten in Europa zu verbessern,

         d)   das Weitwandern zu fördern und zu pflegen,

         e)   für einen umwelt- und sozialverträglichen Tourismus einzutreten.

   2.   Der Verein „Netzwerk Weitwandern e.V.“ mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts

         „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

   3.   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

   4.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

         a)   den Aufbau und die Pflege eines Informationsnetzes für das

               Weitwandern in Europa,

         b)   Unterhalten einer europaweiten Informationsorganisation von

               ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

         c)   Treffen von Weitwanderinnen und Weitwanderern,

         d)   Weitwanderungen in Europa,

         e)   die Bildung von Arbeitskreisen, die dem Erreichen des

               Vereinszwecks dienen,

         f)    die Unterstützung von Projekten für einen umwelt- und

               sozialverträglichen Tourismus.

 

§ 2    Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

   1.   Der Verein führt den Namen Netzwerk Weitwandern e.V.. Der Vereinssitz ist Stuttgart. Der Verein ist unter Aktenzeichen

         VR 6499 im Vereinsregister Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

   2.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

   1.   Mitglied kann jede / jeder am Weitwandern Interessierte werden.

   2.   Der Verein besteht aus:

         a)   A-Mitgliedern       Vollmitglieder

         b)   B-Mitgliedern       Familienangehörige von A-Mitgliedern (sie erhalten keine Vereinszeitschrift)

         c)   C-Mitgliedern       Auszubildende, Schüler, Studenten

 

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

   1.   Alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

   2.   Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

         Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

   3.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und

         den Beitrag im ersten Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

 

§ 5    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

   1.   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

   2.   Die Mitgliedschaft endet:

         a)   mit dem Tod,

         b)   durch Austritt,

         c)   durch Ausschluss.

   3.   Die Austrittsmeldung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist

         zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.

   4.   Der Ausschluss erfolgt:

         a)   bei mehr als drei Monaten Rückstand mit der

               Beitragszahlung trotz erfolgter Mahnungen,

         b)   bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung,

         c)   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb

               des Vereinslebens,

         d)   aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

   5.   Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, nachdem der Auszuschließende vorher gehört wurde.

   6.   Der Ausschluss ist durch Beschwerde anfechtbar. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Ausschluss dem Vorsitzenden /

         der Vorsitzenden durch Einschreibebrief zuzustellen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Beschwerde.

   7.   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches

         des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6    Jahresbeitrag

 

   1.   Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

   2.   Der volle Beitrag ist auch für das Jahr zu zahlen, in dem ein Mitglied

         a)   in den Verein eintritt,

         b)   aus dem Verein austritt,

         c)   aus ihm ausgeschlossen wird.

   3.   Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder sogar zu erlassen.

 

§ 7    Organe des Vereins

 

   1.   die Mitgliederversammlung

   2.   der Vorstand

   3.   die Arbeitskreise

 

§ 8    Der Vorstand

 

   1.   Der Vorstand besteht aus:

         a)   der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden

         b)   der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden

                (Stellvertreter/In der / des 1. Vorsitzenden)

         c)   der 3. Vorsitzenden / dem 3. Vorsitzenden

               (Stellvertreter/In der / des 2. Vorsitzenden)

         d)   der Schriftführerin / dem Schriftführer

         e)   der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister

   2.   Der Verein wird vertreten durch:

         die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden oder

         die 2. Vorsitzende / den 2. Vorsitzenden oder

         die 3. Vorsitzende / den 3. Vorsitzenden

         gemeinsam mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

   3.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens

         und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

   4.   Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die finanziellen Abwicklungen des Vereins.

   5.   Die Schriftführerin / der Schriftführer führt Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.

         Sollte die Schriftführerin / der Schriftführer verhindert sein, so vertritt sie / ihn ein anderes Mitglied des Vorstandes.

         Weiterhin obliegt der Schriftführerin / dem Schriftführer die Führung der Mitgliederliste.

   6.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.

         Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

         Besteht der Vorstand nur noch aus weniger als 3 Personen, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Ziel,

         den Vorstand wieder auf 5 Personen zu vervollständigen.

         Die Wiederwahl ist zulässig.

   7.   Zu den Vorstandssitzungen wird von der / dem 1. Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / dem 2. Vorsitzenden,

         mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung per eMail ist zulässig.

   8.   Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern (ohne Mitglieder des erweiterten Vorstandes).

   9.   Bei Beschlussunfähigkeit muss der / die 1. Vorsitzende bzw. der / die 2. Vorsitzende binnen einer Woche eine 2. Sitzung einberufen.

         Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur 2. Sitzung muss

         auf die besondere Beschlussfähigkeit hinweisen.

   10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen.

         Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

         des Sitzungsleiters / der Sitzungsleiterin.

   11. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen.

         Ebenso sind moderne Kommunikationsverfahren (z.B. eMail) zulässig, die jedoch protokolliert werden müssen.

   12. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf des Wahlzeitraumes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,

         einen Ersatzmann / eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 9    Die Arbeitskreise

 

   1.   Zum Erreichen des Vereinszweckes können sich Arbeitskreise bilden.

   2.   Über die Bildung und Zusammensetzung der Arbeitskreise entscheidet die Mitgliederversammlung.

   3.   Die Leiter / Leiterinnen der Arbeitskreise zählen zum erweiterten Vorstand.

   4.   Sie nehmen an allen Vorstandssitzungen teil und haben ein Stimmrecht nur bei Beschlüssen, die den Arbeitskreis betreffen,

         bei dem sie die Leitung haben.

   5.   Der Leiter / die Leiterin eines Arbeitskreises wird für die Dauer der Tätigkeit des Arbeitskreises, höchstens aber für drei Jahre

         durch die Mitglieder, die dem Arbeitskreis angehören, gewählt.

   6.   Bei Abwesenheit vertritt der stellvertretende Leiter / die stellvertretende Leiterin eines Arbeitskreises den Leiter / die Leiterin bei Vorstandssitzungen.

   7.   Nach Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erfolgt die Auflösung des Arbeitskreises durch die Mitgliederversammlung

         nach vorherigem Antrag durch den Leiter des Arbeitskreises.

 

§ 10   Die Mitgliederversammlung

 

   1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

   2.   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform einzuladen.

         Erfolgt die Einladung per eMail, muss der Vorgang ordnungsgemäß dokumentiert werden. Mitglieder, die nicht über eine eMail-Adresse verfügen,

         sind per Postbrief einzuladen.

   3.   Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

         Über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes wird zu Beginn der Versammlung abgestimmt. Über Anträge auf Ergänzung

         der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

   4.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

   5.   Der Vorstand muss auf Antrag jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen können, wenn mindestens

         der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder das beantragt hat. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach

         schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durchgeführt werden.

 

§ 11   Aufgaben der  Mitgliederversammlung

 

   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

   1.   Die Wahl des Vorstandes

   2.   Die Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen haben das Recht,

         die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

   3.   Die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen

         und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

   4.   Die Genehmigung des Finanzplanes.

   5.   Die Festlegung der Beiträge.

   6.   Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

   7.   Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung

         übertragenen Angelegenheiten.

 

§ 12   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

   1.   Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die / der

         1. Vorsitzende, bei deren / dessen Verhinderung die / der

         2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, die / der

         3. Vorsitzende.

   2.   Die stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

         (gültigen) Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

   3.   Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht die geheime Abstimmung durch mindestens ein anwesendes Mitglied

         gefordert wird.

   4.   Die Wahl des Vorstandes erfolgt stets geheim.

   5.   Die Wahl der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer erfolgt stets geheim.

   6.   Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen

         gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt,

         wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 13   Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

   1.   Die Beschlüsse von Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen sind schriftlich abzufassen und von der / dem jeweiligen Leiterin /

         Leiter der Sitzung und der Schriftführerin / dem Schriftführer oder deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 14   Satzungsänderungen

 

   1.   Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe

         des zu ändernden Abschnittes der Satzung bekanntzugeben.

   2.   Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen (gültigen) Stimmen.

         Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

 

§ 15   Gemeinnützigkeit

 

   1.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

   2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

         aus Mitteln des Vereins.

   3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

         begünstigt werden.

 

§ 16   Ehrenamtspauschale

 

   1.   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

   2.   Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen,

         dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

         pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

         Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

   3.   Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge

         über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

   4.   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt,

         im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

         Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende.

   5.   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach

         § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,

         Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

         Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

   6.   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

         Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 17   Vereinsauflösung

 

   1.   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen (gültigen) Stimmen

         für die Auflösung stimmen müssen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

   2.   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung drei Liquidatoren.

   3.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

         Deutschen Alpenverein e.V., Von-Kahr-Str. 2 - 4, 80997 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

         (z. B. Wegearbeit) zu verwenden hat.

 

 

 

 

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